Mögliche Deckungslücke in der Wohngebäudeversicherung

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Die Umdeckung einer Gebäudeversicherung kann durchaus ein Risiko für den Versicherungsnehmer in sich bergen. Wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, ob ein versteckter Schaden vor oder nach dem Wechseltermin eingetreten ist, ist im Prinzip nämlich weder der frühere noch der jetzige Versicherer eintrittspflichtig. Das belegt ein Urteil des OLG Celle, mit dem der Anspruch eines Hauseigentümers auf Ersatz eines Rohrbruchs abgewiesen wurde.

Versicherer lehnen Regulierung ab

Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer seine Wohngebäudeversicherung gewechselt. Als er bereits bei der neuen Gesellschaft versichert war, stellte er Durchfeuchtungen in seiner Küche fest, die durch einen Leckschaden am Kaltwasseranschluss seines Geschirrspülers ausgelöst worden waren. Der neue Versicherer ließ den Schaden prüfen und kam zum Ergebnis, dass dieser noch vor dem Versicherungsbeginn bei ihm eingetreten sein musste. Deshalb verwies er auf den Vorversicherer und verweigerte eine Zahlung. Der Vorversicherer meinte hingegen, der Schaden sei nach Ablauf seiner Vertragszeit entstanden, sodass der neue Versicherer leistungspflichtig sei.

Klage erfolglos

Vom Gericht veranlasste Ermittlungen führten ebenfalls zu keinem genauen Ergebnis. Die Klage des Versicherungsnehmers blieb erfolglos. Trotz durchgängiger Versicherung musste er den Schaden in Höhe von rund 30.000 EUR selbst tragen.

(OLG Celle, Urteil v. 10.5.2012, 8 U 213/11)

Entscheidung durch Profis

Aufgrund dieser Problematik empfehlen wir als Versicherungsmakler unter Umständen, den bisherigen Versicherungsvertrag vorerst zu übernehmen, bis Sie Ihr neues Haus besser kennengelernt haben. Dabei ist es jedoch erforderlich, den Vertrag zu überprüfen, ob das Gebäude noch zeitgemäß und mit ausreichender Summe versichert ist.

Gerne übernehmen wir für Sie diese Überprüfung und sprechen eine entsprechende Empfehlung aus.