Ein über uns versicherter Betrieb hatte den Auftrag, bei einer städtischen Schule Sanierungsarbeiten durchzuführen. Durch einen Wassereinbruch in der Decke kam es zu einem umfangreichen Schaden. Der Auftraggeber hielt die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden von den Werklöhnen ein.
Der Schaden hätte von der Höhe her geringer ausfallen können, wenn bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären. Strittig war hierbei der Punkt, wer für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich war, da durch die fehlenden Sicherungsmaßnahmen Kosten eingespart wurden, die nicht der Versicherer zu tragen hat.
Da wir in die Haftpflichtversicherung unseres Versicherungsnehmers den Baustein „aktive Werklohnklage (das Einklagen von unberechtigt einbehaltenem Werklohn) eingeschlossen hatten, bestand Versicherungsschutz sowohl über den Baustein „Betriebshaftpflicht“, als auch über die aktive Werklohnklage. Der Schadensfall wurde durch unsere Korrespondenz mit dem Versicherer zur Zufriedenheit unseres Versicherungsnehmers durch eine pauschale Entschädigung reguliert, ohne einen zeitaufwendigen und kostenintensiven Prozess bezüglich des einbehaltenen Werklohnes zu führen.