Am 05.06.2020 war es endlich soweit – Das neue Maklergesetz ist da!
Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beinhaltet die neue Regelung, welche Partei zu welchem Anteil die Maklercourtage nach Abschluss eines Immobilienkaufes zu zahlen hat. Und diese sieht folgendes vor:
Wenn ein Makler zukünftig mittels zweier Maklerverträge für Verkäufer und Käufer tätig wird, wird die Provision auf beide Parteien gleichermaßen aufgeteilt. Dies bedeutet, dass im Falle, dass der Makler einer der beiden Parteien seine Dienste kostenfrei anbietet, die andere Partei ihm aus diesem Grund ebenfalls keine Vergütung zu zahlen hat.
Wird der Makler nur von einer der beiden Parteien beauftragt, muss diese die Maklercourtage alleine zahlen. Alle Vereinbarungen, die eine Weitergabe der Kosten erzielen sollen, sind nur bis zu einem weitergereichten Anteil von 50% der Kosten erlaubt. In jedem Fall muss der Auftraggeber des Maklers seine Zahlung zuerst nachweisen, bevor die Vertragspartei zur Zahlung Ihres Anteils verpflichtet ist.
Diese Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucher!
Handelt der Immobilienkäufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit , dann kann die Provision nach wie vor unabhängig der 50/50 Regelung erfolgen. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht ist jedoch irrelevant, denn auch Gelegenheitsmakler müssen sich an die neue Regelung halten.
Ab wann gilt das Gesetz?
Die neuen Regelungen gelten sechs Monate nachdem der Bundespräsident im Bundesgesetzblatt unterzeichnet hat. Das heißt vorraussichtlich Mitte-Ende Dezember 2020, also zum Ende des Jahres.
Zusätzlich gilt für jeden Maklervertrag die Textform
Ein Maklervertrag muss künftig in Textform geschlossen worden sein. Eine mündliche Absprache ist nicht mehr ausreichend, um einen Maklervertrag zu begründen. Eine E-Mail reicht beispielsweise aus, um einen Vertrag nachzuweisen.
Hier die neuen Vorschriften in Originalform des BGB´s
Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf
Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien im Überblick:
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a BGB Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.