Betriebsrentenstärkungsgesetz ab dem 01.01.2018
Das Betriebsstärkungsgesetz sieht zum einen bessere Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung vor, zum Anderen wird ein Sozialpartnermodell eingeführt. Eine wichtige Änderung ist die Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung.
Renten aus freiwilliger zusätzlicher Altersversorgung (betriebliche Altersvorsorge, Riester, Basisrente) werden teilweise von der Anrechnung freigestellt (Freibetrag bis zu 200 € pro Monat)
Bessere Rahmenbedingungen in der BAV
Höchstbetrag steigt von 4% auf 8% der BBG, dafür entfällt der steuerliche Erhöhungsbetrag von 1.800 €. Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4%.
AG finanziert
AG erhält einen Förderbeitrag für Geringverdiener (Gehalt max. 2.200 € brutto pro Monat) von 30% des Beitrages unter Vorraussetzung
- Beitrag mindestens 240 € pro Jahr, maximal 480 € pro Jahr
- 1. Dienstverhältnis
- ungezillmerter Vertrag (Verteilung der Kosten auf die gesamte Laufzeit)
AN finanziert (Entgeltumwandlung)
Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.
Bisher musste sich der Arbeitnehmer aktiv um die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung kümmern. Tat er dies nicht, baute er keine zusätzliche Rente auf. Das sogenannte Opting-Out kehrt dieses Verfahren um: es werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt, etwa nach Ende der Probezeit, angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.
Ab 2018 ist für die Anwendung des Opting out-Modells grundsätzlich ein Tarifvertrag erforderlich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich wie bisher auch an Tarifverträge anlehnen – Voraussetzung dafür ist eine Betriebsvereinbarung
Sozialpartnermodell
Dies ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, die Arbeitgeber und Gewerkschaften (Tarifvertragsparteien), in den Tarifvertrag aufnehmen können. Dieses Modell als Erweiterung der bAV-Welt wird allerdings nicht allen Arbeitgebern offenstehen bzw. wird nicht alle betreffen. Die Teilnahme am Sozialpartnermodell ist nur den Arbeitgebern möglich, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren. Auch ist es an folgende gesetzliche Bedingungen gebunden:
- Der Arbeitgeber garantiert seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine betriebliche Altersvorsorge. Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie. Dem Arbeitnehmer werden lediglich die gezahlten Beiträge zugesagt.
- Als Leistung dürfen nur Rentenzahlungen erbracht werden. Das Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.
- Der Arbeitgeber muss bereits ab dem 01.01.2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15% auf den Betrag bezahlen, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt der Zuschuss wie oben beschrieben frühestens ab 01.01.2019.
- Die zu der Bildung einer Altersrente verwendeten Beiträge müssen in einem separaten Deckungsstock oder Sicherungsvermögen der Tarifvertragsparteien angelegt werden. Dies soll unter anderem verhindern, dass Gelder für die neuen Beitragszusagen für bestehende Verpflichtungen aus alten Zusagen verwendet werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.